Die Befugnis außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen ergibt sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG [§ 10 Abs.1 RDG]). Die Befugnis zur sozialgerichtlichen Vertretung ergibt sich aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG [§ 73 Abs. 2 SGG]).
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Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtsdienstleistungsregister Sozialgerichtsgesetz
Die Rechtsdienstleistungen umfassen die sozialrechtlichen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der gesetzlichen Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts (zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz) und die der betrieblichen sowie der berufsständischen Versorgung. Die Sachverhalte des Versorgungsausgleichs und des Rentensplittings werden als sozialrechtliche Angelegenheiten ebenfalls erfasst.
Die sozialrechtlichen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung erfassen insbesondere die rententenrechtlichen Zeiten, die Rentenansprüche und die Rentenberechnung.
Die rentenrechtlichen Zeiten sind im Versicherungsverlauf gespeichert. Der Versicherungsverlauf ist Bestandteil der Renteninformation, der Rentenauskunft oder des Rentenbescheides.
Die Rentenberechnung erfasst auch den Zuschlag für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag).
Der Grundrentenzuschlag wird In der Rubrik Grundrente näher Erläutert.
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