Die "Grundrente" ist kein eigenständiger Rentenanspruch (wie zum Beispiel: die Regelaltersrente). Die "Grundrente" kann deshalb auch nicht als eigenständige "Rente" beantragt werden. Die "Grundrente" wird vielmehr (sofern die Voraussetzungen vorliegen) als Zuschlag zu einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt (Grundrentenzuschlag).
Der Grundrentenzuschlag ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Der Grundrentenzuschlag ist eng verbunden mit dem Rentenanspruch, unter anderem Rente wegen Erwerbsminderung, Renten wegen Alters, Witwenrente, Witwerrente. Nur wenn der eigene Rentenanspruch besteht, werden die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag geprüft. Die Prüfung bezieht sich auf die im Versichertenkonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, auf die Grundrentenzeiten. Ergibt die Prüfung dass ein Grundrentenzuschlag zu gewähren ist, dann werden unter Beachtung der Grundrentenbewertungszeiten Entgeltpunkte berechnet und aus den Entgeltpunkten ergibt sich in der weiteren Berechnung ein Betrag in EURO. Auf diesen errechneten Betrag in EURO ist dann die Einkommensanrechnung anzuwenden.
Rentenberatung
Im Rahmen der Rentenberatung kann geprüft werden, ob Sie die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag erfüllen (Grundrentenzeiten).
Darüber hinaus kann auch die Höhe des Grundrentenzuschlages auf der Grundlage der im Versichertenkonto vorgemerkten Pflichtbeitragszeiten berechnet werden (Grundrentenbewertungszeiten). Die Grundrentenbewertungszeiten berücksichtigen neben den Pflichtbeitragszeiten auch weitere rentenrechtliche Zeiten für die Berechnung des Grundrentenzuschlages. Ich beschränke mich in der Rentenberatung jedoch erst einmal auf die vorgemerkten Pflichtbeitragszeiten, wobei die so errechnete Höhe des Grundrentenzuschlages einen wirklichkeitsnahen Betrag darstellt.
Zusätzlich kann geprüft werden wie sich die Einkommensanrechnung auf die Höhe des Grundrentenzuschlages auswirkt.
Falls Sie bereits eine Rente beziehen, kann auf der Grundlage des vorliegenden Rentenbescheides über den Anspruch auf den Grundrentenzuschlag und über die Höhe des Grundrentenzuschlages unter Berücksichtigung der Einkommensanrechnung beraten werden.